Landesgesetz "Autonomie der Schulen" von Walter Egger

 

Nach den Grundsätzen der staatlichen Reform erkennt das Landesgesetz den Grund-, Mittel- und Oberschulen Rechtspersönlichkeit und didaktische, organisatorische, finanzielle, verwal-tungsmäßige Autonomie wie auch Selbständigkeit in der Forschung und Schulentwicklung zu.

 

Ziele

Die erweiterten Entscheidungsbefugnisse der Schulen zielen darauf ab:

· das Bildungsangebot auf die unterschiedlichen Voraussetzungen der Schulen abzustimmen und dementsprechend zu differenzieren,
· die individuellen Fähigkeiten der Schüler/innen zu fördern, um den bestmöglichen Bil-dungserfolg zu erreichen,
· die am Ort verfügbaren Ressourcen optimal zu nutzen,
· die Schule in ihr sozio-kulturelles Umfeld zu integrieren und der Arbeits- und Wirt-schaftswelt anzunähern.



Schulprogramm

Das Schulprogramm ist das grundlegende Dokument, mit dem sich jede Schule ihr pädago-gisch-didaktisches Profil geben kann. Es schreibt die Pflichtfächer, eventuelle Wahlpflichtfä-cher und zusätzliche Bildungsangebote sowie wesentliche Aspekte der pädagogischen, didak-tischen und unterrichtsorganisatorischen Planung fest.
Das Lehrerkollegium arbeitet das Programm aus, indem es die vom Schulrat erlassenen Richtlinien, die Vorschläge der Eltern und - in der Oberschule - auch jene der Schüler und Schülerinnen beachtet. Der Schulrat genehmigt die endgültige Fassung, die dann in zweckmä-ßiger Form veröffentlicht wird.

Curricula

Curricula ersetzen Lehrpläne und Stundentafeln. Das Land definiert nach den geltenden Be-stimmungen
· die allgemeinen Bildungs- und Lernziele,
· die grundlegenden Fächer und deren Jahresstundenkontingente,
· die Gesamtzahl der jährlichen Pflichtstunden,
· die mögliche Umverteilung von Stunden zwischen den grundlegenden Fächern,
· die Qualitätsstandards des Dienstes,
· die Leitlinien für die Schülerbewertung und die Zuerkennung von Bildungsguthaben.
Die Schulen ergänzen die grundlegenden Pflichtfächer mit selbst gewählten Fächern und Tä-tigkeiten. Dabei können sie ihr Bildungsangebot nach Kursen, Klassen und Schülergruppen differenzieren, um den Schülerinnen und Schülern Wahlmöglichkeiten anzubieten.
Das Curriculum der Schule kann auch im Einvernehmen mit der Landesberufsschule definiert werden.

Didaktische und organisatorische Autonomie

Die didaktische Autonomie ist zunächst auf die Umsetzung der Bildungs- und Lernziele aus-gerichtet und äußert sich in der planmäßigen Auswahl von Unterrichtsverfahren und Medien, in flexiblen Unterrichtsformen und Unterrichtszeiten, in der Planung und Umsetzung indivi-dueller Lernwege. Unter anderem können die Schulen:
· die Jahresstundenkontingente der Fächer in Blöcke gliedern,
· den Unterrichtsstundenplan flexibel einteilen und die Dauer der Unterrichtseinheiten fest-legen, ohne die Unterrichtszeit insgesamt zu kürzen,
· die Klassen öffnen und Gruppen mit Schülern und Schülerinnen auch aus verschiedenen Klassen bilden.
Für die selbst gewählten Fächer und Tätigkeiten sind die Schulen zuständig, eigene Ziele und Lerninhalte zu bestimmen.
Das Lehrerkollegium legt Richtlinien für die Anerkennung von Schulguthaben und für das Aufholen von Lernrückständen fest. Bildungsguthaben können im Rahmen des erweiterten Bildungsangebotes der Schule oder in Aktivitäten außerhalb der Schule erworben werden. Schul- und Bildungsguthaben sollen den Schulwechsel und die Übergänge zwischen Schule, Berufsschule und Arbeitswelt erleichtern.
Die organisatorische Autonomie setzt insbesondere auf Flexibilität beim Einsatz des Lehrper-sonals, wobei die von den Arbeitsverträgen vorgesehenen Dienstpflichten zu berücksichtigen sind.
Der Schulrat regelt in der internen Schulordnung alle organisatorischen Aspekte des Schulle-bens. In begrenztem Maße kann er den Schulkalender den Erfordernissen des Schulpro-gramms anpassen.
Schulen können sich zum Schulverbund oder zu Konsortien zusammenschließen, um ihre Ressourcen zu bündeln und effizienter zu nutzen.
Die Schulen sind befugt, Verträge mit Universitäten, Körperschaften, Unternehmen, Vereini-gungen oder mit einzelnen Fachleuten abzuschließen, um mit deren Hilfe besondere Vorhaben zu verwirklichen.

Forschung, Schulentwicklung und Schulversuche

Nur jene Schulversuche, die auf die Erneuerung der geltenden Studienordnung abzielen, müs-sen weiterhin zwecks Anerkennung der Studientitel von der Landesregierung im Einverneh-men mit dem Unterrichtsministerium genehmigt werden.
Die Schulen sorgen selbst für:
· Untersuchungen und Studien im Bereich der Planung und Bewertung,
· die berufliche Fortbildung des Schulpersonals,
· die methodische und fachliche Erneuerung, auch bezüglich Verwendung neuer Technolo-gien,
· die Dokumentation und den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Unterrichts-materialien.

 

Erweiterung des Bildungsangebotes

Um den Erwartungen der Schulgemeinschaft entgegenzukommen, haben die Schulen die Möglichkeit, zusätzliche Fächer und Tätigkeiten anzubieten, die von den Schülerinnen und Schülern frei gewählt und besucht werden.
Die Initiativen für Erwachsene sind vor allem auf den Erwerb von Studientiteln ausgerichtet. Für Schülereltern werden Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen vorgesehen.
Das erweiterte Bildungsangebot sieht die Nutzung der Räume und Einrichtungen außerhalb der Unterrichtszeit, Beziehungen zur Arbeitswelt sowie die Teilnahme an Projekten des Lan-des, des Staates und der Europäischen Union vor.

 

Verwaltungsautonomie

Die Schulen sorgen für alle Maßnahmen, die den Schulbesuch und die Schullaufbahn der Schüler und Schülerinnen betreffen.
Die Schulen verwalten das Schulpersonal, die Haushaltsmittel, das Vermögen, die Strukturen und Einrichtungen. Folgende Bereiche der Personalverwaltung sind jedoch ausgenommen: Aufnahme in die Stellenpläne, schulübergreifende Rangordnungen, Versetzungen, Abordnun-gen, Auszahlung der Gehälter, Einstufungen, Pension und Abfertigung. Über die außerschuli-sche Verwendung von Schulräumen entscheidet im Rekursfalle der Eigentümer, d. h. Land oder Gemeinde.
Die Genehmigungen von Verwaltungsmaßnahmen, die künftig in die Kompetenz der Schulen fallen, sind abgeschafft.
Alle von den Schulen getroffenen Maßnahmen sind definitiv. Aufsichtsbeschwerden sind nur bei Disziplinarmaßnahmen und abgelehnter Anerkennung von Studien zulässig.

 

Finanzielle Autonomie

Die Einnahmen betreffen Zuweisungen des Landes und der Gemeinden, Schulgebühren, Schülerbeiträge, Zuwendungen von Körperschaften, Unternehmen und Privaten, inklusive Schenkungen und Erbschaften.
Die ordentlichen Zuweisungen des Landes werden vorrangig für den Unterrichts- und Verwal-tungsbetrieb verwendet. Die außerordentlichen Zuweisungen decken unvorhersehbare Ausga-ben oder ermöglichen die Umsetzung besonderer Projekte.
Mit Durchführungsverordnung werden Finanzgebarung und Buchhaltung, die Erstellung der Abschlussrechnung, die Führung der Inventare und die Tätigkeit der Rechnungsprüfer gere-gelt.

 

Aufgaben des Schuldirektors und der Schuldirektion

Der Direktor sorgt für die einheitliche Führung der Schule und ist ihr gesetzlicher Vertreter. Unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane der Schule hat er autonome Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse sowie die Aufgabe, die personellen Ressourcen bestmöglich einzusetzen. Der Direktor organisiert den Schulbetrieb nach effizienten und wirksamen Krite-rien. Er ist verantwortlich für die erzielten Ergebnisse, die in Beachtung der Besonderheit sei-ner Aufgaben bewertet werden.

 

Evaluation des Schulsystems

Die Schulen sind angehalten, Rechenschaft darüber abzugeben, wie sie mit den pädagogisch-didaktischen und organisatorischen Entscheidungsspielräumen umgehen. Zweckmäßig ver-netzte Formen schulinterner und schulexterner Evaluation sollen dazu beitragen, die Qualität der Einzelschule und des Schulsystems insgesamt zu sichern und weiterzuentwickeln.
Für jede Sprachgruppe wird je ein Landesbeirat aus Fachleuten mit qualifizierten Erfahrungen im Bildungs- und Evaluationsbereich errichtet. Die Beiräte bedienen sich eigener Dienststel-len, um ihrem Auftrag nachzukommen. Mit Durchführungsverordnung werden die Aufgaben, der Sitz und die Organisation der betreffenden Dienste festgelegt.