Landesgesetz
"Autonomie der Schulen" von
Walter Egger
Nach den Grundsätzen der staatlichen Reform erkennt
das Landesgesetz den Grund-, Mittel- und Oberschulen Rechtspersönlichkeit
und didaktische, organisatorische, finanzielle, verwal-tungsmäßige
Autonomie wie auch Selbständigkeit in der Forschung und Schulentwicklung
zu.
Ziele
Die erweiterten Entscheidungsbefugnisse der Schulen zielen
darauf ab:
· das Bildungsangebot auf die unterschiedlichen
Voraussetzungen der Schulen abzustimmen und dementsprechend zu differenzieren,
· die individuellen Fähigkeiten der Schüler/innen zu
fördern, um den bestmöglichen Bil-dungserfolg zu erreichen,
· die am Ort verfügbaren Ressourcen optimal zu nutzen,
· die Schule in ihr sozio-kulturelles Umfeld zu integrieren und
der Arbeits- und Wirt-schaftswelt anzunähern.
Schulprogramm
Das Schulprogramm ist das grundlegende Dokument, mit dem sich jede Schule
ihr pädago-gisch-didaktisches Profil geben kann. Es schreibt die
Pflichtfächer, eventuelle Wahlpflichtfä-cher und zusätzliche
Bildungsangebote sowie wesentliche Aspekte der pädagogischen, didak-tischen
und unterrichtsorganisatorischen Planung fest.
Das Lehrerkollegium arbeitet das Programm aus, indem es die vom Schulrat
erlassenen Richtlinien, die Vorschläge der Eltern und - in der Oberschule
- auch jene der Schüler und Schülerinnen beachtet. Der Schulrat
genehmigt die endgültige Fassung, die dann in zweckmä-ßiger
Form veröffentlicht wird.
Curricula
Curricula ersetzen Lehrpläne und Stundentafeln. Das Land definiert
nach den geltenden Be-stimmungen
· die allgemeinen Bildungs- und Lernziele,
· die grundlegenden Fächer und deren Jahresstundenkontingente,
· die Gesamtzahl der jährlichen Pflichtstunden,
· die mögliche Umverteilung von Stunden zwischen den grundlegenden
Fächern,
· die Qualitätsstandards des Dienstes,
· die Leitlinien für die Schülerbewertung und die Zuerkennung
von Bildungsguthaben.
Die Schulen ergänzen die grundlegenden Pflichtfächer mit selbst
gewählten Fächern und Tä-tigkeiten. Dabei können sie
ihr Bildungsangebot nach Kursen, Klassen und Schülergruppen differenzieren,
um den Schülerinnen und Schülern Wahlmöglichkeiten anzubieten.
Das Curriculum der Schule kann auch im Einvernehmen mit der Landesberufsschule
definiert werden.
Didaktische
und organisatorische Autonomie
Die didaktische Autonomie ist zunächst auf die Umsetzung der Bildungs-
und Lernziele aus-gerichtet und äußert sich in der planmäßigen
Auswahl von Unterrichtsverfahren und Medien, in flexiblen Unterrichtsformen
und Unterrichtszeiten, in der Planung und Umsetzung indivi-dueller Lernwege.
Unter anderem können die Schulen:
· die Jahresstundenkontingente der Fächer in Blöcke gliedern,
· den Unterrichtsstundenplan flexibel einteilen und die Dauer der
Unterrichtseinheiten fest-legen, ohne die Unterrichtszeit insgesamt zu
kürzen,
· die Klassen öffnen und Gruppen mit Schülern und Schülerinnen
auch aus verschiedenen Klassen bilden.
Für die selbst gewählten Fächer und Tätigkeiten sind
die Schulen zuständig, eigene Ziele und Lerninhalte zu bestimmen.
Das Lehrerkollegium legt Richtlinien für die Anerkennung von Schulguthaben
und für das Aufholen von Lernrückständen fest. Bildungsguthaben
können im Rahmen des erweiterten Bildungsangebotes der Schule oder
in Aktivitäten außerhalb der Schule erworben werden. Schul-
und Bildungsguthaben sollen den Schulwechsel und die Übergänge
zwischen Schule, Berufsschule und Arbeitswelt erleichtern.
Die organisatorische Autonomie setzt insbesondere auf Flexibilität
beim Einsatz des Lehrper-sonals, wobei die von den Arbeitsverträgen
vorgesehenen Dienstpflichten zu berücksichtigen sind.
Der Schulrat regelt in der internen Schulordnung alle organisatorischen
Aspekte des Schulle-bens. In begrenztem Maße kann er den Schulkalender
den Erfordernissen des Schulpro-gramms anpassen.
Schulen können sich zum Schulverbund oder zu Konsortien zusammenschließen,
um ihre Ressourcen zu bündeln und effizienter zu nutzen.
Die Schulen sind befugt, Verträge mit Universitäten, Körperschaften,
Unternehmen, Vereini-gungen oder mit einzelnen Fachleuten abzuschließen,
um mit deren Hilfe besondere Vorhaben zu verwirklichen.
Forschung,
Schulentwicklung und Schulversuche
Nur jene Schulversuche, die auf die Erneuerung der geltenden Studienordnung
abzielen, müs-sen weiterhin zwecks Anerkennung der Studientitel von
der Landesregierung im Einverneh-men mit dem Unterrichtsministerium genehmigt
werden.
Die Schulen sorgen selbst für:
· Untersuchungen und Studien im Bereich der Planung und Bewertung,
· die berufliche Fortbildung des Schulpersonals,
· die methodische und fachliche Erneuerung, auch bezüglich
Verwendung neuer Technolo-gien,
· die Dokumentation und den Austausch von Informationen, Erfahrungen
und Unterrichts-materialien.
Erweiterung
des Bildungsangebotes
Um den Erwartungen der Schulgemeinschaft entgegenzukommen,
haben die Schulen die Möglichkeit, zusätzliche Fächer und
Tätigkeiten anzubieten, die von den Schülerinnen und Schülern
frei gewählt und besucht werden.
Die Initiativen für Erwachsene sind vor allem auf den Erwerb von
Studientiteln ausgerichtet. Für Schülereltern werden Informations-
und Weiterbildungsveranstaltungen vorgesehen.
Das erweiterte Bildungsangebot sieht die Nutzung der Räume und Einrichtungen
außerhalb der Unterrichtszeit, Beziehungen zur Arbeitswelt sowie
die Teilnahme an Projekten des Lan-des, des Staates und der Europäischen
Union vor.
Verwaltungsautonomie
Die Schulen sorgen für alle Maßnahmen, die
den Schulbesuch und die Schullaufbahn der Schüler und Schülerinnen
betreffen.
Die Schulen verwalten das Schulpersonal, die Haushaltsmittel, das Vermögen,
die Strukturen und Einrichtungen. Folgende Bereiche der Personalverwaltung
sind jedoch ausgenommen: Aufnahme in die Stellenpläne, schulübergreifende
Rangordnungen, Versetzungen, Abordnun-gen, Auszahlung der Gehälter,
Einstufungen, Pension und Abfertigung. Über die außerschuli-sche
Verwendung von Schulräumen entscheidet im Rekursfalle der Eigentümer,
d. h. Land oder Gemeinde.
Die Genehmigungen von Verwaltungsmaßnahmen, die künftig in
die Kompetenz der Schulen fallen, sind abgeschafft.
Alle von den Schulen getroffenen Maßnahmen sind definitiv. Aufsichtsbeschwerden
sind nur bei Disziplinarmaßnahmen und abgelehnter Anerkennung von
Studien zulässig.
Finanzielle
Autonomie
Die Einnahmen betreffen Zuweisungen des Landes und der
Gemeinden, Schulgebühren, Schülerbeiträge, Zuwendungen
von Körperschaften, Unternehmen und Privaten, inklusive Schenkungen
und Erbschaften.
Die ordentlichen Zuweisungen des Landes werden vorrangig für den
Unterrichts- und Verwal-tungsbetrieb verwendet. Die außerordentlichen
Zuweisungen decken unvorhersehbare Ausga-ben oder ermöglichen die
Umsetzung besonderer Projekte.
Mit Durchführungsverordnung werden Finanzgebarung und Buchhaltung,
die Erstellung der Abschlussrechnung, die Führung der Inventare und
die Tätigkeit der Rechnungsprüfer gere-gelt.
Aufgaben
des Schuldirektors und der Schuldirektion
Der Direktor sorgt für die einheitliche Führung
der Schule und ist ihr gesetzlicher Vertreter. Unter Beachtung der Befugnisse
der Kollegialorgane der Schule hat er autonome Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse
sowie die Aufgabe, die personellen Ressourcen bestmöglich einzusetzen.
Der Direktor organisiert den Schulbetrieb nach effizienten und wirksamen
Krite-rien. Er ist verantwortlich für die erzielten Ergebnisse, die
in Beachtung der Besonderheit sei-ner Aufgaben bewertet werden.
Evaluation
des Schulsystems
Die Schulen sind angehalten, Rechenschaft darüber
abzugeben, wie sie mit den pädagogisch-didaktischen und organisatorischen
Entscheidungsspielräumen umgehen. Zweckmäßig ver-netzte
Formen schulinterner und schulexterner Evaluation sollen dazu beitragen,
die Qualität der Einzelschule und des Schulsystems insgesamt zu sichern
und weiterzuentwickeln.
Für jede Sprachgruppe wird je ein Landesbeirat aus Fachleuten mit
qualifizierten Erfahrungen im Bildungs- und Evaluationsbereich errichtet.
Die Beiräte bedienen sich eigener Dienststel-len, um ihrem Auftrag
nachzukommen. Mit Durchführungsverordnung werden die Aufgaben, der
Sitz und die Organisation der betreffenden Dienste festgelegt.
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