Der Schutz der Alpenflora

 

Die Autonome Provinz Bozen hat die Alpenflora mit dem Landesgesetz Nr.13 vom 28. Juni 1972 unter Schutz gestellt.

 

Alle kraut- und strauchartigen Pflanzen, die in der Provinz wachsen, sind geschützt, höchstens 10 Blütenstände können pro Person gepflückt werden.

 

Verboten ist das Pflücken und Aufbewahren von Pflanzen und Pflanzenteilen der selteneren und wertvolleren Arten, z.B aller Orchideen, aller Primelgewächse außer der Frühlingsschlüsselblume, aller Enziangewächse, des Edelweißes, der Feuerlilie, des Türkenbundes usw.

 
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