Das Fahrrad

Das Fahrrad ist über 100 Jahre alt, es ist der 
Vorreiter für die Entwicklung der Kraftfahrzeuge. 
Das Fahrrad ist ein Fahrzeug und unterliegt als 
solches den Regeln der Straßenverkehrsordnung.

   Das vorschriftsmäßig ausgestattete Fahrrad muss folgende 
   Merkmale  aufweisen:

  • Gummibereifung
  • zwei unabhängige, auf das Hinter- und Vorderrad wirkende Bremsen
  • eine Klingel
  • vorne einen Scheinwerfer
  • ein Rücklicht
  • einen roten Rückstrahler (Katzenauge) 
  • gelbe Rückstrahler an den Pedalen
  • je zwei Rückstrahler auf den Rädern zwischen den Speichen
  • Auf dem Fahrrad darf auch ein Kindersitz montiert werden, welcher jedoch homologiert sein muss.

         Absatz 4 des Art. 377 der Durchführungsbestimmungen im St.V.G. sieht vor,
         dass "Eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang ......, Fahrräder, welche 
         keine Vorrichtungen für die Sichtbarmachung eingebaut
haben, NICHT  
         verwendet , wohl aber geschoben werden dürfen."
         Im Art. 225 der Durchführungsbestimmungen ist angegeben, dass man unter 
         Vorrichtungen zur Sichtbarmachung die vordere wie hintere elektrische 
         Beleuchtung, sowie die Rückstrahler ( rot und orange ) versteht. 
         Demzufolge ergibt sich aus einer richtigen Interpretation der obgenannten 
         Normen folgendes Bild: Fahrräder, welche tagsüber bei genügenden         
         Sichtverhältnissen auf öffentlich zugänglichen Straßen verkehren, brauchen 
         keine Vorrichtung zur Sichtbarmachung  d.h. keine Beleuchtung sowie auch 
         keine Rückstrahler (seitliche oder hintere) angebracht haben.

  • Beide Hände müssen frei zum Fahren sein.

  • Der Strahl des Scheinwerfers darf nicht parallel zum Boden verlaufen, sondern muss etwa 10-20 m vor dem Rad auf den Boden treffen.
  • Richtungsänderungen werden durch waagrechtes Ausstrecken des Armes angezeigt.
  • Beim Anhalten müsste man dies durch Hochstrecken des rechten Armes anzeigen.
  • In Ortschaften dürfen zwei Radfahrer nebeneinander fahren, wenn es die Verkehrsdichte zulässt. Sobald sich ein Kraftfahrzeug nähert, müssen die beiden jedoch sofort wieder hintereinander fahren.
    Ausnahme: Erwachsene dürfen zum Schutz des Kindes links daneben
    fahren.
  • Andere Fahrzeuge dürfen nur links überholt werden, außer das zu überholende Fahrzeug biegt links ab, dann darf man auch rechts überholen.
  • Es ist verboten sich von anderen Fahrzeugen ziehen oder schieben zu lassen.
  • Ist ein Fahrradweg vorhanden, muss man ihn benutzen.
  • Gegenstände die nicht sicher befestigt sind, dürfen nicht mitgeführt werden (dürfen nicht mehr als 50 cm seitlich oder hinten herausragen).
  • Überholen darf man nur auf einer Strecke mit ausreichender Sicht, und zwar nur links.
 

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