Das vorschriftsmäßig ausgestattete Fahrrad muss folgende
Merkmale aufweisen:
Absatz 4 des Art. 377 der Durchführungsbestimmungen im St.V.G. sieht vor,
dass "Eine halbe Stunde
nach Sonnenuntergang ......, Fahrräder, welche
keine Vorrichtungen für die Sichtbarmachung
eingebaut haben, NICHT
verwendet ,
wohl aber geschoben werden dürfen."
Im Art. 225 der
Durchführungsbestimmungen ist angegeben, dass man unter
Vorrichtungen zur
Sichtbarmachung die vordere wie hintere elektrische
Beleuchtung, sowie die Rückstrahler (
rot und orange ) versteht.
Demzufolge ergibt sich
aus einer richtigen Interpretation der obgenannten
Normen folgendes Bild:
Fahrräder, welche tagsüber bei genügenden
Sichtverhältnissen auf
öffentlich zugänglichen
Straßen verkehren, brauchen
keine Vorrichtung zur
Sichtbarmachung d.h. keine
Beleuchtung sowie auch
keine Rückstrahler (seitliche oder hintere) angebracht haben.
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