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Arbeitsgruppe
Verkehrserziehung der Handelsoberschule Brixen
Verkehrserziehung
2.Klassen HOB Haftung 1) Strafrechtliche Haftung (immer, wo Haftstrafen vorgesehen sind, auch wenn nicht in StG) Strafgesetzbuch Allgemeines Strafrecht Art. 42 Schuldformen – gleichgültig bei Übertretungen 43 Vorsatz – Fahrlässigkeit (insbes. Nichbeachtung von Gesetzen usw) 97 –98 Minderjährige 99 Rückfallstäter
Strafe: 135 Umwandlung Geldstrafe –Haftstrafe 162 +162bis Oblazione (Abgeltung) 163 +164 Bedingte Strafaussetzung 175 Nichterwähnung im Strafregisterauszug 444 STPO Strafzumessung auf Antrag der Parteien (patteggiamento) 459 STPO Strafbefehl 185 Schadenersatz Besonderes Strafrecht Art. 589 STG Fahrlässige Tötung ( insbes.Abs.2) 590 Fahrlässige Körperverletzung (insbes. Abs.3) 593 Unterlassene Hilfeleistung (insbes. Abs.2 für Beifahrer)
Straßenverkehrsordnung Art. 116 Abs.13 Fahren ohne Führerschein (entkriminalisiert) 186 Trunkenheit am Steuer (Abs.6 bei Verweigerung der Probe ebenfalls) 189 Abs.6 Fahrerflucht bei Personenschaden
2) Verwaltungsstrafrechtliche Haftung Gesetz 689/81 (modifiche al sistema penale) Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Alter (18 Jahre, sonst Eltern usw) 3 Schuldformen 24 Zusammenhang mit einer Straftat – Zuständigkeit des Gerichts
Straßenverkehrsordnung Verfahrensbestimmungen Art. 194 Verweis auf G.689/81 195 Geldstrafen 196 Solidarhaftung Eigentümer mit Lenker 200-201 –202 –203 –204 - 205 Verfahren mit ordinanza-ingiunzione
(Zahlungsbefehl) + opposizione (Einspruch) bei Gericht Achtung! Seit 1994 auch direkt, nicht unbedingt zuerst an den Präfekten (bei uns Regierungskommissär)Nebenstrafen Art. 129 Zeitweiliges Fahrverbot-Führerscheinentzug Art. 214 Beschlagnahme Fahrzeug 216 –218 Entzug von Führerschein, Fahrzeugschein, KFZ-Kennzeichen 171 Abs. 3 Verletzung der Helmpflicht auf Mofa bei Minderjährigen (1 Monat) 193 Beschlagnahme Fahrzeug wegen fehlender Versicherung
Einzelne Übertretungen beispielsweise Art. 116 Absatz
13 Fahren ohne Führerschein (früher Gericht) Art. 140 Sicherheitsprinzip Art. 141, 142 Geschwindigkeitsüberschreitungen 145 Nichtbeachtung der Vorfahrt 148 Überholverbot 116 Abs.12 Anvertrauen des Fahrzeugs an Personen ohne Führerschein 189 Abs.5 Fahrerflucht bei Sachschaden 171 Helmpflicht 182 Falsches Verhalten mit Fahrrad 3) Zivilrechtliche Haftung BGB Aus Vertrag: Transportvertrag (auch unentgeltlich) Art.1681 BGB Aus unerlaubter Handlung Art.2043 (Gefälligkeitstransport) 2047, 2048 (Radfahrer!) 2054 !!! Teile des Schadenersatzes: Art.2056 2057 2059 (sh.Art.185 StG) (Personen –Sachschaden!)
4.) Versicherungsrecht G.990/69 Art. 1 Abs.1 Haftpflichtversicherung gem.Art.2054 BGB Abs.2 auch für jede Art (Rechtstitel) von Beifahrern Abs.3 auch bei Verkehr gegen den Willen des Besitzers(außer wer bei Dieb
freiwillig mitfährt
Art.4 nur Personenschaden versichert bei: KFZ-Eigentümer (der nicht lenkt) Ehepartner und nahe Verwandte, die mit Lenker zusammen leben, wenn Versicherter eine Gesellschaft ist, unbeschränkt haftende Gesellschafter und deren Verwandte Art.6 auch ausländ. KFZ
während Aufenthalt in Italien Art.7
Versicherungspolizze, Zahlungsbestätigung, Versicherung zahlt Art.18 Direkte Klage des
Geschädigten gegen Versicherung innerhalb (Regressmöglichkeiten der Versicherung) Art.19 Garantiefonds für die Opfer des Straßenverkehrs bezahlt: 1) wo Schaden durch unbekanntes KFZ (nur für Personenschaden) 2) wo KFZ nicht versichert war 3) wo Versicherung in Zwangsauflösung ist Art.20 Einrichtung des obigen Fonds (bei INA) Art.22 Klage erst 60 Tage nachdem Geschädigter Anspruch angemeldet hat. Art.23 Ausdehnung der Klage
gegenüber Schädiger Pflicht (notwendige Art.24 Wer durch Unfall in Not
geraten ist, hat Anspruch auf provisorischen Beschluss sofort vollstreckbar Art.32 Strafbestimmungen G.857/76 Art.3 + D.P.R. 45/81, Art.11,12,13 Innerhalb von 30 Tagen, wenn beide beteiligten Lenker den Unfallbericht unterschrieben haben, sonst innerhalb von 60 Tagen ab Antrag des Geschädigten muss die Versicherung die Höhe der angebotenen Entschädigung bekannt geben oder warum sie nicht zahlen will (bei Sachschäden und bei Personenschaden ohne Dauerfolgen) . Innerhalb weiterer 15 Tage ab Erhalt der Mitteilung der Annahme muss die Versicherung bezahlen, auch wenn der Geschädigte das Angebot nicht annimmt (dann als Anzahlung) . Wenn der Geschädigte innerhalb 30 Tagen nicht annimmt, muss sie auch bezahlen wie oben. Wenn innerhalb eines Jahres der Betrag nicht behoben wurde, kann Versicherung darüber verfügen. Bei Nichteinhaltung Strafe! (von Gericht auch zu verhängen, wenn offensichtlich viel zu wenig geboten wird) Art.5 G.857/76 gesetzlich vorgesehenes Formular für Unfallbericht, von beiden unterschrieben, wird Richtigkeit des Berichts vermutet.
D.P.R. 16.1.81, Nr.45 Art.8 Einschreibebrief an gegnerische Versicherung und Formular für Schadensmeldung, das dem Antrag auf Bezahlung des Schadens beigelegt werden muss. Art.9 Es muss in dem Schreiben
mitgeteilt werden, wo und wann der Personenschaden: Angabe der Verletzung +ärztliches Zeugnis+ Bestätigung über Höhe des entgangenen Einkommens Garantieminimum wird jeweils durch DPR festgelegt |