Arbeitsgruppe Verkehrserziehung der Handelsoberschule Brixen

Verkehrserziehung 2.Klassen HOB

Haftung

1) Strafrechtliche Haftung

(immer, wo Haftstrafen vorgesehen sind, auch wenn nicht in StG)

Strafgesetzbuch

Allgemeines Strafrecht

Art. 42 Schuldformen – gleichgültig bei Übertretungen

       43 Vorsatz – Fahrlässigkeit (insbes. Nichbeachtung von Gesetzen usw)

97 –98 Minderjährige

      99  Rückfallstäter

 

Strafe:

135 Umwandlung Geldstrafe –Haftstrafe

162 +162bis Oblazione (Abgeltung)

163 +164 Bedingte Strafaussetzung

175 Nichterwähnung im Strafregisterauszug

444 STPO Strafzumessung auf Antrag der Parteien (patteggiamento)

459 STPO Strafbefehl

185 Schadenersatz

Besonderes Strafrecht

Art. 589 STG Fahrlässige Tötung ( insbes.Abs.2)

       590 Fahrlässige Körperverletzung (insbes. Abs.3)

       593 Unterlassene Hilfeleistung (insbes. Abs.2 für Beifahrer)

 

Straßenverkehrsordnung

Art. 116 Abs.13 Fahren ohne Führerschein (entkriminalisiert)

186 Trunkenheit am Steuer (Abs.6 bei Verweigerung der Probe ebenfalls)

189 Abs.6 Fahrerflucht bei Personenschaden

 

2) Verwaltungsstrafrechtliche Haftung

Gesetz 689/81 (modifiche al sistema penale)

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Alter (18 Jahre, sonst Eltern usw)

       3 Schuldformen

     24 Zusammenhang mit einer Straftat – Zuständigkeit des Gerichts

 

Straßenverkehrsordnung

Verfahrensbestimmungen

Art. 194   Verweis auf G.689/81

       195   Geldstrafen

       196   Solidarhaftung Eigentümer mit Lenker

       200-201 –202 –203 –204 - 205 Verfahren mit ordinanza-ingiunzione

             (Zahlungsbefehl) + opposizione (Einspruch) bei Gericht
             (Zivil)(FriedensG)

             Achtung! Seit 1994 auch direkt, nicht unbedingt zuerst an den

              Präfekten   (bei uns Regierungskommissär)

Nebenstrafen

Art. 129 Zeitweiliges Fahrverbot-Führerscheinentzug

Art. 214 Beschlagnahme Fahrzeug

216 –218 Entzug von Führerschein, Fahrzeugschein, KFZ-Kennzeichen

171 Abs. 3 Verletzung der Helmpflicht auf Mofa bei Minderjährigen

(1 Monat)

193 Beschlagnahme Fahrzeug wegen fehlender Versicherung

 

Einzelne Übertretungen beispielsweise

Art. 116 Absatz 13 Fahren ohne Führerschein (früher Gericht)
      
116 Abs.12  Anvertrauen des Fahrzeugs an Personen   ohne
              Führerschein                                     

Art. 140 Sicherheitsprinzip

Art. 141, 142 Geschwindigkeitsüberschreitungen

       145  Nichtbeachtung der Vorfahrt

       148 Überholverbot

       116 Abs.12 Anvertrauen des Fahrzeugs an Personen ohne Führerschein

       189 Abs.5 Fahrerflucht bei Sachschaden

       171 Helmpflicht

       182 Falsches Verhalten mit Fahrrad

3) Zivilrechtliche Haftung

BGB

Aus Vertrag: Transportvertrag (auch unentgeltlich) Art.1681 BGB

Aus unerlaubter Handlung    Art.2043  (Gefälligkeitstransport)

2047, 2048 (Radfahrer!)

2054 !!!

Teile des Schadenersatzes: Art.2056

2057

2059 (sh.Art.185 StG)

(Personen –Sachschaden!)

 

4.) Versicherungsrecht

G.990/69

Art. 1 Abs.1 Haftpflichtversicherung gem.Art.2054 BGB

Abs.2 auch für jede Art (Rechtstitel) von Beifahrern

Abs.3 auch bei Verkehr gegen den Willen des Besitzers(außer wer bei Dieb

          freiwillig mitfährt  
(auch für Verwandte seit VerfGH 91)

Art.4 nur Personenschaden versichert bei: KFZ-Eigentümer (der nicht lenkt)

Ehepartner und nahe Verwandte, die mit Lenker zusammen leben,

wenn Versicherter eine Gesellschaft ist, unbeschränkt haftende

Gesellschafter und deren Verwandte

Art.6 auch ausländ. KFZ während Aufenthalt in Italien
         Zentralstelle für Versicherungen , gegen die bei Schäden, die von                     ausld. KFZ verursacht wurden, direkt vorgegangen werden kann

Art.7   Versicherungspolizze, Zahlungsbestätigung, Versicherung zahlt
           (Art.1901 BGB)

Art.18 Direkte Klage des Geschädigten gegen Versicherung innerhalb  
          
Höhe der Versicherungssumme

           (Regressmöglichkeiten der Versicherung)

Art.19 Garantiefonds für die Opfer des Straßenverkehrs bezahlt:

           1) wo Schaden durch unbekanntes KFZ (nur für Personenschaden)

           2) wo KFZ nicht versichert war

           3) wo Versicherung in Zwangsauflösung ist

Art.20 Einrichtung des obigen Fonds (bei INA)

Art.22 Klage erst 60 Tage nachdem Geschädigter Anspruch angemeldet hat.

Art.23 Ausdehnung der Klage gegenüber Schädiger Pflicht (notwendige
           Streitverkündung)

Art.24 Wer durch Unfall in Not geraten ist, hat Anspruch auf provisorischen
           Schadenersatz (4/5)

           Beschluss sofort vollstreckbar

Art.32 Strafbestimmungen

G.857/76    Art.3 +

D.P.R. 45/81, Art.11,12,13

Innerhalb von 30 Tagen, wenn beide beteiligten Lenker den Unfallbericht unterschrieben haben, sonst innerhalb von 60 Tagen ab Antrag des Geschädigten muss die Versicherung die Höhe der angebotenen Entschädigung bekannt geben oder warum sie nicht zahlen will (bei Sachschäden und bei Personenschaden ohne Dauerfolgen) .

Innerhalb weiterer 15 Tage ab Erhalt der Mitteilung der Annahme muss die Versicherung bezahlen, auch wenn der Geschädigte das Angebot nicht annimmt (dann als Anzahlung) .

Wenn der Geschädigte innerhalb 30 Tagen nicht annimmt, muss sie auch bezahlen wie oben.

Wenn innerhalb eines Jahres der Betrag nicht behoben wurde, kann Versicherung darüber verfügen.

Bei Nichteinhaltung Strafe! (von Gericht auch zu verhängen, wenn offensichtlich viel zu wenig geboten wird)

Art.5 G.857/76 gesetzlich vorgesehenes Formular für Unfallbericht, von beiden unterschrieben, wird Richtigkeit des Berichts vermutet.

 

D.P.R. 16.1.81, Nr.45

Art.8 Einschreibebrief an gegnerische Versicherung und Formular für Schadensmeldung, das dem Antrag auf Bezahlung des Schadens beigelegt werden muss.

Art.9 Es muss in dem Schreiben mitgeteilt werden, wo und wann der
Schaden besichtigt werden kann (8 Werktage) –Sachschaden.

Personenschaden: Angabe der Verletzung +ärztliches Zeugnis+ Bestätigung über Höhe des entgangenen Einkommens

Garantieminimum wird jeweils durch DPR festgelegt

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