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2. Gesetzliche Grundlagen für das Schulprogramm

 

 

Das Schulprogramm – in der italienischen Diktion heißt es „piano dell’offerta formativa“ (POF) – ist gesetzlich verankert. Hierbei gelten folgende Rechtsnormen:

  • Staatsgesetz Nr. 59 vom 15.3. 1997, Art. 21 (Bassanini-Gesetz)
  • Durchführungsverordnung - D.P.R. Nr. 275 vom 08.03.1999
  • staatlicher Kollektivvertrag 1998 – 2001 in geltender FassungLandeskollektivvertrag für den Zeitraum 01. Jänner 1999 – 31. August 2001
  • Landesgesetz zur Schulautonomie Nr. 12 vom 29. Juni 2000

Im Artikel 4 des Landesgesetzes zur Schulautonomie (LG Nr. 12/2000) wird das Schulprogramm für die Südtiroler Schule festgelegt. Zusammengefasst heißt es dort:

 


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